Fachbegriffe einfach erklärt

Altschäden:
Sind nicht reparierte Schäden am Fahrzeug, die aus vorherigen Schadenereignissen herführen.

Bagatellschäden:

Schäden bis zu einer Schadenhöhe von unter 700,00 € die dem Anspruchsteller nicht mehr das Recht zu billigen, bei den Bagatellschäden einen Gutachter einzuschalten, wie es auch eine Reihe von Urteilen älteren Datums gibt, die an einer Schadengrenze bis zu 700,00€ festhalten.

Haftpflichtschadensfall:

Ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Gemäß § 249 BGB gilt: Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der Bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache (PKW usw.) Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Kaskoschadensfall:

Hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Merkantiler Minderwert:

Ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Diese Wertminderung wird durch einen unabhän-gigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.

Mittlerer bzw. durchschnittlicher Stundenverrechnungssatz:

Ist das arithmetische Mittel der Stundenverrechnungssätze von fabrikgebundenen und freien Fachwerkstätten in der Re-gion.

Nutzungsausfallentschädigung:

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer.

Reparaturkostenbestätigung:

Insbesondere bei Vorlage eines Haftpflichtschadens ist es gängige Regulierungspraxis, dass insbesondere dann, wenn der Wiederaufbau des Fahrzeuges in eigener Regie erfolgt oder anderweitig außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt repariert worden ist, der Haftpflichtversicherer die Auszahlung der Nutzungsentschädigung davon abhängig macht, dass der Anspruchsteller nachweist, dass sein Fahrzeug entsprechend vorgelegtem Gutachten sach- und fachgerecht wiederaufgebaut worden ist. Der Geschädigte kann seinen Sachverständigen beauftragen, zur Dokumentation Fotos von dem reparierten Fahrzeug anzufertigen.

Restwert:

Zur Definition des hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungs-befugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verwei-sen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten

Totalschaden:

Ist, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einem Anspruch aus Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Wiederbeschaffungswert:

Ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

Wiederbeschaffungsdauer:

Bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungsdauer ist auszugehen von der Zeit, die der Geschädigte benötigt, um auf dem Gebrauchtwagenmarkt (örtlich und überörtlich) ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu besorgen und zuzulassen.